Rechtliche Grundlagen
PositHIV Wohnen ist eine Eingliederungshilfe, genauer: Eine Leistung zur Sozialen Teilhabe. Rechtgrundlage sind § 113 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 1, 3 und 5 SGB IX. Leistungsbrechtigt ist, wer eine wesentliche Behinderung hat oder von ihr bedroht ist (§ 99 SGB IX), die die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft einschränkt. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 SGB IX).
Mit Leistungen für Assistenz sollen Leistungsberechtigte zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages befähigt werden. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen (§ 78 Abs. 1 SGB IX).
Der jeweilige Hilfebedarf und die Ressourcen der Leistungsberechtigten werden individuell festgestellt. Die Fähigkeiten und Einschränkungen sowie der Bedarf an Unterstützungsleistungen werden unter Einsatz des Bedarfsermittlungsinstruments Baden-Württemberg (BEI_BW) vom zuständigen Kostenträger festgestellt (§ 118 SGB IX) und im Gesamtplan festgeschrieben (§121 SGB IX).
Sie haben Interesse? Melden Sie sich:
Share on